Leiharbeitstarifverträge mit „schwacher“ Arbeitnehmervertretung


Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 (BAG, Beschl. v. 14.12.2010 – 1 ABR 19/10) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit- und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Spitzenorganisation ist, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen tarifvertraglichen Voraussetzungen nicht.
Für die Praxis hat die Entscheidung schwerwiegende Konsequenzen. Die CGZP hat in den letzten Jahren eine Reihe von Tarifverträgen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung abgeschlossen. Schätzungen zu folge unterliegen diesen bundesweit zwischen 200.000 und 280.000 Leiharbeitnehmer. Alle sehen eine deutlich schlechtere Bezahlung vor als das Gesetz nach dem Equal-Pay-Grundsatz den Leiharbeitnehmern zuspricht. Mangels Tariffähigkeit der CGZP sind die Tarifverträge unwirksam. Den Entleihern, die auf Basis dieser Tarifverträge entlohnt haben, drohen Gehaltsnachforderungen ihrer Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer können vom Verleiher gemäß § 10 Abs. 4 AÜG den Differenzbetrag zwischen gezahltem Lohn und dem nach Equal-Pay geschuldeten für die gesamte Überlassungszeit verlangen. Darüber hinaus drohen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger.
Auch für die Entleiher birgt die Unwirksamkeit der Leiharbeitstarifverträge ein Haftungsrisiko. Gemäß § 28 e Abs. 2 Satz 1 SGB IV haften sie für die Verpflichtung des Verleihers zur Zahlung des Gesamtversicherungsbeitrages wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Wird der Verleiher zahlungsunfähig oder insolvent, wird sich die Einzugsstelle an die Entleiher wenden.
Die Risiken für Verleiher und Entleiher können nicht ausgeschlossen werden. Sie sind durch Anpassung der Verträge aber minimierbar. Ausschlussfristen gehören künftig in jeden Leiharbeitsvertrag. Den Entleihern ist zu raten, sich einen vertraglichen Freistellungsanspruch vorzubehalten und diesen vom Verleiher tauglich absichern zu lassen.


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